Diese AGB sind Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der:

Schulz & Bockrandt GbR, Hans-Sachs-Straße 38, 14471 Potsdam

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Vertrag kommt verbindlich zu Stande, wenn der Auftraggeber das durch uns erstellte Angebot unterzeichnet zurück schickt (Annahme).
  2. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind bis zur Annahme freibleibend. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Für den Umfang unserer Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Vereinbarung maßgebend. Der Auftraggeber findet eine Projektbeschreibung im Angebot.
  3. Mündliche Nebenabreden, die bei den Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksamwerden des Vertrages gemäß Ziffer 1 getroffen werden, werden nur durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
  4. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
  5. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Entwürfe, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Vertrag nicht gemäß Ziff. 1 zustande kommt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Jegliches Bildmaterial (alle Fotos, Grafiken, Entwürfe, Renderings, Skizzen, Ideen) sind geistiges Eigentum, unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung kopiert, verfältigt, verwendet werden. 
  6. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

II. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug, d.h., sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  2. Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Vertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Vertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen der Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers eingeht. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens/Mitwirkens hinzuweisen.
  3. Die Zahlungsbedingungen werden in dem Angebot festgelegt. Nach Fälligkeit und Mahnung haben wir das Recht, bei Verträgen mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, oder, bei Verträgen mit Unternehmern, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
  5. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und geliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort innerhalb von 7 Tagen fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  6. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
  7. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
  8. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonti-Beträge.
  9. Der Änderungswunsch einer schon gestellten Rechnung durch den Auftraggeber, hinsichtlich des Rechnungsempfängers oder einer Textpassage, hat keinen Einfluss auf die Zahlungsfrist der Ursprungsrechnung. Die Zahlungsfrist bleibt unverändert bestehen.

III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers

  1. Gerät der Auftraggeber mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 15 % der Vergütung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass eine von uns dem Auftraggeber zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
  2. Im Falle des Bauverzugs durch den Auftraggeber, werden wir die Möbel nach vorheriger Ankündigung, Bezahlung durch den Auftraggeber und auf Kosten des Auftraggebers entsorgen, da wir keinen Lagerplatz vorhalten können. Der Auftraggeber trägt im Falle des Bauverzugs die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Möbel, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  3. In allen Fällen dieser Ziff. III bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines abweichenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferfristen sind im Angebot festgehalten. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt mit der endgültig unterschriebenen Freigabe der Werkplanung.
  2. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren.
  3. Der Auftragnehmer ist zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

V. Maßangaben durch den Auftraggeber

  1. Werden vom Auftraggeber Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so haben wir den Auftraggeber davon sofort zu unterrichten und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Ist eine angemessene Frist überschritten, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.
  2. Details, die bei der Beauftragung noch ungeklärt sind, wie Detail – und Zeichnungsänderungen, sowie nicht im vollen Umfang gegebene Aufmaßtätigkeiten sind Faktoren, die nachträgliche Kosten und Terminverschiebungen zur Folge haben können. Werkzeichnungen werden vom Auftragnehmer erstellt und einmal kostenfrei geändert. Jede weitere Änderung wird nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt mit dem geltenden Stundensatz von 120 Euro netto.
  3. Pro Position oder Möbeleinheit wird je 1 Muster kostenfrei gestellt. Sollten verschiedene Materialien enthalten sein, gilt für jedes Material 1 Muster. Für wiederkehrende Materialien in verschiedenen Positionen im gleichen Auftrag entfallen die Mustervorlagen. Jede zusätzliche Bemusterung wird dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt nach vorangegangenem Angebot, ca. 60 Euro pro Arbeitsstunde zzgl. Materialkosten.

VI. Gewährleistung und Mängelrügen

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Erhalt der Ware. Hinsichtlich des Mangelbegriffs gelten konkretisierend die Regeln dieser AGB unter Ziff. VII (s.u.).
  2. Kommt der Vertrag mit einem Unternehmer zu Stande, gilt folgendes:
    • Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    • Schlägt die Nacherfüllung nach 2 bis 3 maliger Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern
    • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Darüber hinaus und ergänzend gelten die Gewährleistungsregeln unter Ziff. VII. dieser AGB, vgl. unten.
    • Die Gewährleistungsfrist gegenüber Auftragnehmern, die Unternehmer sind, beträgt zwölf Monate für bewegliche Sachen nach deren Ablieferung beim Auftraggeber. Dagegen bleiben gesetzliche Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch aus § 478 BGB unberührt.

VII. Mangelbegriff

  1. Holz ist ein Naturprodukt und damit ein lebendiger Werkstoff, ebenso die daraus hergestellten Plattenwerkstoffe. Holz kann Farbdifferenzen und wachstumsbedingte Unregelmäßigkeiten aufweisen. Verwindungen, Krümmungen und Abweichungen in Struktur und Farbe zwischen Teilen eines Möbelstücks oder gegenüber anderen Möbelstücken aus dem gleichen Material bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere usw.) liegen und handelsüblich sind. Bei solchen Erscheinungen handelt es sich nicht um Mängel.
  2. Holz kann sein Volumen ändern, was zu Verwerfungen, Passungenauigkeiten und Rissbildungen führen kann. Geölte Oberflächen können ungleichmäßig aussehen. Diese Erscheinungen sind ebenso durch die Natur der Sache bedingt und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten oder zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Geringe Abweichungen von den Maßdaten zu liefernder Einrichtungsgegenständen sind handelsüblich und soweit dem Auftraggeber zumutbar, auch zulässig.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln und übersteigt nicht 5% der Rechnungssumme.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Auftraggeber den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab.
  2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, trägt er die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
  3. Kommt der Auftraggeber den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

IX. Zusatzarbeiten

  1. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten werden einschließlich der Wegezeiten angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen. Solche Vereinbarungen über Zusatzarbeiten bedürfen jedoch vorab der Schriftform.
  2. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei Abnahme wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

X. Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der Schulz & Bockrandt GbR in 14471 Potsdam. 
  3. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

XI. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

Stand: 2021